Der Pflegeberuf zählt in Deutschland zu den geschützten Berufen. Deshalb ist die berufliche Anerkennung ein sehr zentrales, sehr wichtiges Thema für ausländische Fachkräfte.
Alle Berufe im Gesundheitswesen in Deutschland sind reglementiert und dadurch „geschützt“. Damit Sie als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ arbeiten dürfen, müssen Sie sich den im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen.
Der „Anerkennungsfinder des Bundesministeriums“ gibt einen sehr guten Überblick.
Auch Physio- und Ergotherapeuten können sich hier über die Möglichkeiten und den Prozess der beruflichen Anerkennung informieren.
Antrag auf Anerkennung:
Den Antrag auf Anerkennung können Sie entweder an Ihrem Wohnort oder an Ihrem Arbeitsort stellen. Jede Behörde (oder Bundesland) in Deutschland hat eigene Vorgaben, deshalb gibt es keine einheitliche Regelung, welche Unterlagen Sie genau brauchen.
Ablauf der Anereknnung:
Bei dem Ablauf unterscheidet man zwischen
- den EU-/EWR-Ländern und
- Drittstaaten.
Bei den EU-Staaten können Sie eine automatische Anerkennung erhalten, falls Sie Ihren Abschluss nach dem EU-Beitritt Ihres Herkunftslandes erworben haben.
In allen anderen Fällen gibt es keine automatische Anerkennung, es wird eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt:
- Die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung wird geprüft durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird.
Gleichwertigkeitsprüfung
- Hier prüft die Behörde, ob die Ausbildungsinhalte aus Ihrem Herkunftsland ähnlich sind zu den Vorgaben der deutschen Ausbildung.
- Nach der Prüfung erhalten sie einen Bescheid, in dem hervorgeht,
- ob sie eine volle Anerkennung in Deutschland erhalten,
- eine Anpassunqsqualifizierung durchführen müssen oder
- ob ihr Beruf nicht in Deutschland anerkennungsfähig ist.
- Dieser Bescheid regelt, in welchem Umfang Sie die fehlenden Inhalte nachholen oder nachweisen müssen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Kenntnisprüfung
Wird von staatlich anerkannten Schulen organisiert und durchgeführt. Die Kenntnisprüfung besteht
- aus einem mündlichen und
- einem praktischen Prüfungsteil
Der praktische Prüfungsteil besteht aus der Pflegeprozessgestaltung einschließlich der zu jeder Pflegesituation anzufertigenden Pflegeplanung.
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist auf Grundlage von Fallbeispielen abzulegen.
Eine Wiederholung der nichtbestandenen Prüfungsteile ist einmal möglich.
Der Anpassungslehrgang
Erfolgt in Form einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung an einem Krankenhaus. Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird festgelegt und muss in Vollzeit erfolgen.
Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab.