Zwei Pflegerinnen unterhalten sich und lachen

Grundsatzerklärung für die faire Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland

Diese Grundsatzerklärung gilt für die Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland für die MEDIAN Unternehmensgruppe B.V. & Co. KG (MEDIAN) als auch für alle verbundenen Unternehmen nach den §§ 15 ff AktG. 

 

Diese Erklärung wird auf der Website von MEDIAN veröffentlicht und ist damit für jede interessierte Person einsehbar. Auf Verlangen wird diese Erklärung Vertragspartnern, Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich ausgehändigt. 

 

MEDIAN und alle verbundene Unternehmen, ihre leitenden Angestellten und Geschäftsführende bekennen sich zur Einhaltung des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel und zur WHO health workforce support and safeguards list (derzeit 2023; die voraussichtlich nächste Publikation ist 2026.) in der jeweils geltenden Fassung. 

  • Der WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel enthält unter anderem Regelungen zu einer fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Anwerbung (Art. 3), zu dem Schutz der Gesundheitssysteme der Herkunftsländer vor zu intensiver Anwerbung von Pflegefachkräften (Art. 3, 5) und zu einer fairen Auswahl, Behandlung und Entlohnung (Art. 4). 
     

  • Das Unterlassen der Anwerbung von Pflegefachkräften in Ländern mit einem volatilen, angespannten Gesundheitssystem ist durch die WHO health workforce support and safeguards list näher konkretisiert worden und enthält eine Liste von Staaten, in denen eine Anwerbung zugunsten der Herkunftsländer unterbleiben sollte.

 

Im Übrigen bekennen sich MEDIAN und alle verbundenen Unternehmen zu folgenden völkerrechtlichen Abkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung und den darin statuierten Menschenrechten: 

  • Die acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation: 
     
    Übereinkommen über die Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29), Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111), Übereinkommen über das Mindestalter für die Beschäftigung, 1973 (Nr. 138), Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182) 
     

  • General principles and operational guidelines for fair recruitment and Definition of recruitment fees and related costs der International Labour Organization
     
    In dieser Veröffentlichung wird unter anderem differenziert, welche Kosten bei einer Anwerbung von ausländischen Pflegefachkräften entstehen und inwieweit der Arbeitgeber berechtigt ist, den Ersatz dieser Kosten von seinen Fachkräften zu verlangen. 
     

  • United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights der Vereinten Nationen

    Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte legen fest, dass Unternehmen die Verantwortung haben, die Menschenrechte zu respektieren und negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschen zu vermeiden und zu beheben haben.
     

MEDIAN betrachtet eine vielfältige, multinationale Belegschaft als große Stärke und will auch Menschen mit Migrationshintergrund langfristige persönliche wie berufliche Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, die ihnen ermöglicht langfristig in Deutschland Fuß zu fassen. Vor diesem Hintergrund bekennen sich MEDIAN und seine verbundenen Unternehmen zu den Grundsätzen einer fairen Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften im Ausland wie folgt: 

  • MEDIAN wird keine Fachkräfte anwerben, die aus Herkunftsländern stammen, die in der WHO health workforce support and safeguards list geführt werden. 
     

  • Jegliche Anwerbung von ausländischen Pflegefachkräften hat schriftlich bzw. elektronisch zu erfolgen. Es muss jederzeit nachvollziehbar sein, wie der Anwerbeprozess verlaufen ist. 
     

  • Von den angeworbenen Fachkräften verlangen MEDIAN und verbundene Unternehmen direkt oder indirekt über Dritte weder die Vorauslage noch den Ersatz von Kosten, Aufwendungen oder Gebühren, die in Verbindung mit dem Anwerbeprozess stehen.  
     
    Es gilt das Employer-Pays-Prinzip: MEDIAN und verbundene Unternehmen tragen die gesamten Kosten des Anwerbeprozesses. Das betrifft die damit einhergehenden Aufwendungen wie Sprachschule, Flug, die Kosten der Arbeitserlaubnis, des Aufenthaltstitels und des Anerkennungsverfahrens. 
     

  • In Arbeitsverträgen oder anderen Verträgen von MEDIAN und verbundenen Unternehmen werden keine Klauseln enthalten sein, die ausländische Pflegefachkräften verpflichten, Kosten, Aufwendungen oder Gebühren aus der Vermittlung zurückzubezahlen. 
     
    Erfolgt die Anwerbung ausländischer Pflegefachkräfte über Dritte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, untersagen MEDIAN und verbundene Unternehmen jegliche mittelbare Verpflichtung der ausländischen Pflegefachkraft gegenüber dem Dritten, die sich zugunsten von MEDIAN oder verbundenen Unternehmen auswirken, indem Kosten, Aufwendungen oder Gebühren über den Dritten geltend gemacht werden. Erfährt MEDIAN, dass Dritte von ausländischen Pflegefachkräften entsprechende Vergütungen für ihre Tätigkeit verlangen, wird MEDIAN zunächst das Gespräch suchen, Vertragspartner abmahnen und als ultima ratio die Zusammenarbeit endgültig beenden.
     

  • MEDIAN und verbundene Unternehmen werden keine ausländischen Pflegefachkräfte in Arbeitsverträge vermitteln, sofern sie unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet wären, Bindungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen einzugehen. 

 

MEDIAN hat eine zentrale Zuständigkeit für die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Verpflichtungen in Form des Menschenrechtsbeauftragten gebildet. Stellen Sie als ausländische Pflegefachkraft, als Vermittler von ausländischen Pflegefachkräften oder im Rahmen Ihrer Beschäftigung für MEDIAN oder verbundene Unternehmen fest, dass MEDIAN oder verbundene Unternehmen gegen diese Selbstverpflichtung verstoßen, stehen Ihnen für eine Beschwerde verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: 
 

  1. MEDIAN hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, zu dessen Abwicklung das Hinweisgebersystem für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes genutzt wird. Dieses System gestattet Beschwerdeführerinnen und -führern sowohl unter Angabe ihres Namens als auch anonym Hinweise abzugeben oder Beschwerden zu äußern. Das Hinweisgebersystem wird von den Vertrauensanwältinnen der Kanzlei BETTE WESTENBERGER BRINK betreut. Das Mandatsverhältnis mit MEDIAN sichert die Anonymität von Beschwerdeführerinnen und -führern zu, wenn dies gewünscht ist. Auch bei einer anonymen Meldung können Beschwerdeführer und -führerinnen mit den Vertrauensanwältinnen über das Hinweisgebersystem nach Abgabe der Meldung in Verbindung bleiben. Dieses System erhebt IT-seitig keine personenbezogenen Daten (Server-Logs, identifizierende Cookies usw.) noch zwingt es zur Preisgabe der eigenen Identität.
     

    https://median-kliniken.advowhistle.de

     

  2. Alternativ können Sie sich an den Menschenrechtsbeauftragten der MEDIAN Unternehmensgruppe wenden: Syndikusrechtsanwalt Timo Behrend, Franklinstraße 28 - 29, 10587 Berlin, menschenrechte@median-kliniken.de, Telefon: 030 53005500.

 

Im Übrigen gilt für die Bearbeitung von Beschwerden die folgende Verfahrensordnung: 

Verfahrensordnung

 

Sollten Sie Fragen zu dieser Grundsatzerklärung, zu menschenrechts- oder umweltbezogenen Themen haben, sprechen Sie jederzeit den Menschenrechtsbeauftragten an.

 

Berlin, den 14.04.2025